Die Leistungen des Lohnsteuerhilfeverein Unitax Berlin e.V.


Für unsere Mitglieder erstellen wir:


Jetzt Mitglied werden ihre Einkommensteuererklärung gemäß § 4 Nr. 11 StBerG
Jetzt Mitglied werden eine Steuervorausberechnung
Jetzt Mitglied werden den Antrag auf Lohnsteuerermäßigung
Jetzt Mitglied werden den Antrag auf Eigenheimzulage
Jetzt Mitglied werden den Antrag auf Festsetzung der Arbeitnehmersparzulage

und

Jetzt Mitglied werden übernehmen für sie die gesamte Abwicklung mit dem Finanzamt
Jetzt Mitglied werden überprüfen ihren Steuerbescheid
Jetzt Mitglied werden vertreten sie im Einspruch- und Klageverfahren
Jetzt Mitglied werden ermitteln für sie die günstigste Steuerklasse
Jetzt Mitglied werden sind ihnen auch bei Kindergeldsachen im Rahmen des EStG behilflich


Wir bieten ganzjährige individuelle Beratung.

Jetzt Mitglied werden zum Thema Steuersparmöglichkeiten
Jetzt Mitglied werden bei Fragen der Steuerklassenwahl
Jetzt Mitglied werden bei Fragen der Steuergestaltung
Jetzt Mitglied werden zum Thema Altersvermögensgesetz (Riester-Rente)
Jetzt Mitglied werden zum Thema Alterseinkünftegesetz (Rentenbesteuerung)


Getreu unserem Motto:
Denn, wer die Pflicht hat, Steuern zu zahlen, hat auch das Recht, Steuern zu sparen!

Alle unsere Leistungen sind durch den jährlichen, sozial gestaffelten Mitgliedsbeitrag abgegolten.


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Beratungsbefugnis


 

8. änderungsgesetz zum StBerG, 11. April 2008:
§ 4 StBerG: Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen
sind ferner befugt Nr. 11 Lohnsteuerhilfevereine, soweit sie für ihre
Mitglieder Hilfe in Steuersachen leisten, wenn diese

a) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,
sonstige Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen (§ 22 Nr. 1 des EStG) oder
Einkünfte aus Unterhaltsleistungen (§ 22 Nr. 1a des EStG) erzielen,

b) keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
aus Gewerbebetrieb
oder aus selbständiger Arbeit erzielen
oder umsatzsteuerpflichtige Umsätze ausführen und

c) Einnahmen aus anderen Einkunftsarten haben,
die insgesamt die Höhe von 13.000 €,
im Falle der Zusammenveranlagung von 26.000 €, nicht übersteigen.

Die Befugnis erstreckt sich nur auf die Hilfeleistung bei der Einkommensteuer und ihren Zuschlagsteuern.

Soweit zulässig, berechtigt sie auch zur Hilfeleistung bei der Eigenheimzulage und der Investitionszulage nach den §§ 3 und 4 des Investitionszulagengesetzes 1999 sowie zur Hilfe bei Sachverhalten des Familienleistungsausgleichs im Sinne des Einkommensteuergesetzes.

Mitglieder, die arbeitslos geworden sind, dürfen weiterhin beraten werden.
 

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